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CORONA-VIRUS

 

 

Massnahmen gegen das Coronavirus:

Folgen der  Beschlüsse des Bundesrates vom 13.03.2020 für die Fahraus- und -weiterbildung

Um die Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz einzudämmen und um die Bevölkerung und die Gesundheitsversorgung zu schützen, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 13. März 2020 weitere Massnahmen beschlossen:  
 
▪ Er verbietet ab sofort und bis Ende April Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen; 
 
▪ In Restaurants, Bars und Diskotheken dürfen sich maximal 50 Personen aufhalten.  
 
▪ Bis am 4. April sind auch alle Präsenzveranstaltungen an Schulen, Hochschulen und Ausbildungsstätten untersagt. Bereits angesetzte Prüfungen können durchgeführt werden, wenn bestimmte Schutzmassnahmen getroffen werden.

Führerausbildung und Führerprüfung: 
 
Die Vorgaben des Bundes betreffend das Verbot von Präsenzveranstaltungen an Ausbildungsstätten zielt auf den Unterricht in grösseren Gruppen.

Einzelunterricht wie Führerprüfungen und Fahrschulstunden sind von diesem Verbot nicht betroffen.  

Unter Berücksichtigung der Vorgaben des BAG (Hygiene-Vorschriften, Ausschluss der Personen der Risikogruppen etc.) können Ausbildungsstunden und Prüfungen in den Fahrzeugen (nur 2 Personen im Fahrzeug) durchgeführt werden.

Es empfiehlt sich auch die entsprechenden Vorkehrungen hinsichtlich der Hygienemassnahmen in den Fahrzeugen zu treffen. 

 

VKU/PGS: 
 
Auch diese Ausbildungen können durchgeführt werden, sofern die Rahmenbedingungen der Vorgaben des BAG (Hygiene-Vorschriften, Ausschluss der Personen der Risikogruppen, Distanz unter den Teilnehmenden etc.) eingehalten werden. Allfällige Anpassungen des Kursprogramms sind möglich.

Es entscheidet der Kursanbieter. 

 

Obligatorische Weiterbildungen: 
 
Auch diese Kurse können durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des Bundes resp. des BAG eingehalten werden (Hygiene-Vorschriften, Ausschluss der Personen der Risikogruppen, Distanz unter den Teilnehmenden und ev. Reduktion der Gruppengrösse etc.).  
 
Jeder Kursveranstalter muss die Vorgaben und Empfehlungen mit seinen Verhältnissen vor Ort und seinen Kursprogrammen (welche ebenfalls der Situationen entsprechend angepasst werden können!) abgleichen und entsprechend entscheiden.  
 
Dasselbe gilt auch für die Teilnehmenden, welche selbst und in Eigenverantwortung entscheiden, ob sie unter den gegebenen Umständen an einer Weiterbildungsveranstaltung teilnehmen wollen. 
 
 
WICHTIG: Für all diese Informationen/Empfehlungen der Vereinigung der kant. Strassenverkehrsämter (asa) gilt, dass es sich um Empfehlungen handelt.

Die Weisungen der einzelnen Kantone können hiervon abweichen und gehen vor.
 

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OPERA-3: Revision der Führerausweisvorschriften

 Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Dezember 2018 entschieden,

die Führerausweisvorschriften zu revidieren.

Kernpunkte der Revision sind die Kürzung der Weiterausbildung während der Probezeit auf einen Tag und die Einführung der Möglichkeit, den Lernfahrausweis für Personenwagen (Kat. B) bereits mit 17 Jahren zu erwerben.

Die Weiterausbildung wird künftig nur noch einen Tag dauern und muss im ersten Jahr nach der Führerprüfung absolviert werden. Sie beinhaltet praktische Übungen und das Erleben von Fahrsituationen unter realitätsnahen Bedingungen. Wesentlich für die Unfallverhütung ist das rechtzeitige, konsequente Bremsen in jeder Situation. Zwar gehört die Vollbremsung bereits heute zum Stoff der praktischen Führerprüfung, wegen dem sehr dichten Verkehr kann sie aber häufig weder geübt noch geprüft werden. Die bestehenden Ausbildungsplätze für die Weiterausbildung sind dafür sehr gut geeignet. Ein weiteres wichtiges Thema der Weiterausbildung ist das energieeffiziente Fahren, das künftig auch in Simulatoren geübt werden kann.

Lernfahrten mit Personenwagen ab 17 Jahren: Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Altersjahr erwirbt, muss neu eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Der Gewinn dieser Verlängerung für die Verkehrssicherheit liegt darin, dass sich das Unfallrisiko nach Bestehen der praktischen Führerprüfung umso mehr reduziert, je mehr Fahrten mit Begleitung stattgefunden haben. Da das Mindestalter für den Erwerb des Führerausweises für Personenwagen nicht angehoben werden soll, kann künftig der Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden. Zudem ist es für gewisse Berufsausbildungen erforderlich, den Führerausweis bereits mit 18 zu haben. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Altersjahr erwerben, gilt die heutige Regelung weiterhin.

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK beauftragt, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser neuen Regelung ihre Auswirkungen zu evaluieren und anschliessend einen Bericht über die Ergebnisse der Evaluation zu veröffentlichen sowie ihm einen Antrag für das weitere Vorgehen zu stellen.

Weitere Änderungen


Für Motorradfahrer: Kein Direkteinstieg mehr in die unbeschränkte Kategorie A


Wer die leistungsstärksten Motorräder fahren will, muss künftig zuerst mindestens 2 Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Direkteinstieg in die stärkeren Motorradkategorien ist künftig nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind, wie Motorradmechaniker, Polizisten oder Verkehrsexperten.

Einführung der Motorrad-Kategorien gemäss EU-Richtlinien


Die schweizerischen Kategorien sollen mit jenen der EU harmonisiert werden, zudem soll das Mindestalter auf EU-Niveau gesenkt werden. Künftig sollen Motorräder der 125-er-Klasse bereits ab 16 Jahren geführt werden dürfen (heute in der Schweiz: ab 18 Jahren). Die neue EU-Klasse AM beinhaltet das Recht, Kleinmotorräder zu führen (Höchstgeschwindigkeit 45 km/h, Hubraum maximal 50 cm3 oder Leistung 4 kW). Sie wird in die Unterkategorie A1 integriert. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre (heute in der Schweiz: 16 Jahre).

Keine Änderung gibt es beim Mindestalter für die Kategorie A beschränkt auf 35 kW (EU=A2),

das bei 18Jahren bleibt.

Unbefristete Gültigkeit von Ausbildungen und Prüfungen

 
Einmal absolvierte Ausbildungen (wie der Kurs Verkehrskunde, die praktische Grundschulung für Motorradfahrer) und bestandene Prüfungen (Theorieprüfung, praktische Prüfung)

gelten neu grundsätzlich unbefristet.

Umtausch des blauen Papierführerausweises

 
Die alten Führerausweise mit ihren z.T. stark von den heutigen Kategorien abweichenden Inhalten

verursachen erhebliche Kosten in den Datensystemen und sollen deshalb abgelöst werden.

Die Inhaber von blauen Papierführerausweisen haben die Pflicht, diesen bis spätestens am 31. Januar 2024 gegen einen Ausweis im Kreditkartenformat umzutauschen.

Danach verliert der Papierführerausweis als «Legitimationsdokument» seine Wirkung,

nicht aber die Fahrberechtigung selber.

Verzicht auf den Automateneintrag


Wer heute die praktische Prüfung in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ablegt, darf danach nur solche Fahrzeuge führen. Künftig wird in solchen Fällen keine Beschränkung mehr im Führerausweis eingetragen. Inhaber von bisherigen Führerausweisen können die Entfernung der Beschränkung beim zuständigen Strassenverkehrsamt beantragen. Die Entfernung wird gewährt, wenn keine gesundheitlichen Probleme dagegensprechen (wie z.B. bei Personen, die nicht in der Lage sind, eine Fusskupplung zu bestätigen).

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


Die Neuerungen betreffend die Weiterausbildung treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Wer also den Führerausweis auf Probe ab diesem Datum in den definitiven, unbefristeten Führerausweis umtauscht, braucht nur noch die auf einen Tag verkürzte Weiterausbildung nachzuweisen.

Dies gilt auch für Personen, die den ersten Weiterausbildungstag nach bisherigem Recht absolviert haben.

Das Mindestalter von 17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises für Personenwagen

tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Ebenso das tiefere Mindestalter für die Motorradkategorien und die Aufhebung des Direkteinstiegs

auf die leistungsstärksten Motorräder.

Dies bedeutet, dass Inhaber des Führerausweises der Kategorie A1, die in diesem Zeitpunkt zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung sofort 125-er Motorräder führen dürfen.

Ab 1. Januar 2021 sind einmal absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen neu

grundsätzlich unbefristet gültig.

Am 1. Februar 2019 tritt der Verzicht auf den Automateneintrag in Kraft.

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