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Neue Verkehrsregeln ab 2025

 

Ab 1. Januar 2025


Neue Vorschriften zum vermeidbaren Lärm und Erhöhung der Ordnungsbusse
Die Liste der zu vermeidenden Geräusche wurde aktualisiert: Neu ist es ausdrücklich verboten, vermeidbaren Lärm mit Auspuffanlagen zu erzeugen. Dies betrifft insbesondere das absichtliche Erzeugen von Knallgeräuschen. Es droht eine Busse von bis zu 10'000 Franken, die vom Gericht im Einzelfall bemessen wird. Technische Manipulationen am Fahrzeug bleiben verboten.

Zudem erhöhen sich die bestehenden lärmbezogenen Ordnungsbussen (etwa für das unnötige Laufenlassen des Motors) von 60 Franken auf 80 Franken.

Motorräder müssen für die Erstzulassung «Euro 5+» erfüllen
Zeitgleich mit dem Inkrafttreten in der EU müssen ab dem 1. Januar 2025 hergestellte oder in die Schweiz importierte Motorräder für die Erstzulassung auch in der Schweiz die neuesten Abgasvorschriften (sog. «Euro 5+») erfüllen. Gleichzeitig treten verschärfte Geräuschvorschriften für die Erstzulassung in Kraft.

 

Änderungen bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
Die Anlagen des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) werden alle zwei Jahre aktualisiert, um neue Erkenntnisse über die Sicherheit und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen. So erfolgte bspw. eine Überarbeitung der Liste der gefährlichen Güter. Zudem wurde auch die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) angepasst.

Ab 1. März 2025


Automatisiertes Fahren auf Schweizer Strassen möglich
Ab 1. März 2025 sind in der Schweiz drei Fälle des automatisierten Fahrens erlaubt:

Autobahnpilot: Neu dürfen Lenkerinnen und Lenker eines automatisierten Fahrzeugs auf Autobahnen einen Autobahnpiloten verwenden, sofern ihr Fahrzeug über einen genehmigten Autobahnpiloten verfügt. Ist dieser aktiviert, dürfen sie das Lenkrad loslassen und müssen den Verkehr sowie das Fahrzeug nicht mehr dauernd überwachen.

Sie müssen aber bereit bleiben, das Fahrzeug jederzeit wieder selbst zu bedienen, wenn sie das Automatisierungssystem dazu auffordert.

Führerlose Fahrzeuge: Führerlose Fahrzeuge dürfen auf behördlich genehmigten Strecken fahren. Sie müssen von einem Operator in einer Zentrale überwacht werden.

Automatisiertes Parkieren: Automatisiertes Parkieren ohne Anwesenheit eines Fahrzeuglenkenden ist innerhalb dafür definierter und signalisierter Parkhäuser und Parkplätze möglich.

Genehmigung des Automatisierungssystems: Fahrzeuge mit Automatisierungssystem benötigen in der Regel wie andere Motorfahrzeuge eine Typengenehmigung, damit sie zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeugherstellende müssen auf umfassende Weise nachweisen, wie die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss während der Betriebsdauer eines Automatisierungssystems gewährleistet werden. 

Ab 1. Juli 2025


Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme werden Teil der Fahrausbildung
In der theoretischen und praktischen Führerprüfung zum Erwerb des Führerausweises für Personenwagen und Motorräder werden neu die Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten zu Fahrerassistenz- und Automatisierungssystemen geprüft.

 

Änderungen für Fahrzeuge des Langsamverkehrs
Die technischen Anforderungen und die Kategorisierung bei E-Bikes werden angepasst. Es wird neu die Kategorie der schweren Elektro-Motorfahrräder geschaffen. Diese Fahrzeuge dürfen ein Gesamtgewicht von 450 kg aufweisen. Bisher waren solche Fahrzeuge als Kleinmotorräder zugelassen. Die hauptsächlich für den gewerbsmässigen Personentransport eingesetzten Elektro-Rikschas bleiben als eigene Kleinmotorradkategorie bestehen.

Die Bedeutung der Signale «Fahrrad» und «Motorfahrrad» werden erweitert: Das Symbol «Fahrrad» gilt für Velos und neu für alle Unterkategorien von Motorfahrrädern (schnelle und langsame E-Bikes, E-Trottinette bis max. 20km/h etc.). Das Symbol «Motorfahrrad» umfasst wie bisher schnelle E-Bikes und benzinbetriebene Mofas (schnelle Motorfahrräder) sowie die neu geschaffene Kategorie «schwere Elektro-Motorfahrräder». Verkehrsflächen, die mit einem Fahrverbot für Motorfahrräder signalisiert sind, dürfen mit diesen Fahrzeugen nicht befahren werden, neu auch nicht mit abgestelltem Motor. Die verantwortlichen Behörden können schnelle und schwere Motorfahrräder künftig, je nach lokalen Verhältnissen, von der Pflicht ausnehmen, Velowege zu benützen.

OPERA-3: Revision der Führerausweisvorschriften

 Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Dezember 2018 entschieden,

die Führerausweisvorschriften zu revidieren.

Kernpunkte der Revision sind die Kürzung der Weiterausbildung während der Probezeit auf einen Tag und die Einführung der Möglichkeit, den Lernfahrausweis für Personenwagen (Kat. B) bereits mit 17 Jahren zu erwerben.

Die Weiterausbildung wird künftig nur noch einen Tag dauern und muss im ersten Jahr nach der Führerprüfung absolviert werden. Sie beinhaltet praktische Übungen und das Erleben von Fahrsituationen unter realitätsnahen Bedingungen. Wesentlich für die Unfallverhütung ist das rechtzeitige, konsequente Bremsen in jeder Situation. Zwar gehört die Vollbremsung bereits heute zum Stoff der praktischen Führerprüfung, wegen dem sehr dichten Verkehr kann sie aber häufig weder geübt noch geprüft werden. Die bestehenden Ausbildungsplätze für die Weiterausbildung sind dafür sehr gut geeignet. Ein weiteres wichtiges Thema der Weiterausbildung ist das energieeffiziente Fahren, das künftig auch in Simulatoren geübt werden kann.

Lernfahrten mit Personenwagen ab 17 Jahren: Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Altersjahr erwirbt, muss neu eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Der Gewinn dieser Verlängerung für die Verkehrssicherheit liegt darin, dass sich das Unfallrisiko nach Bestehen der praktischen Führerprüfung umso mehr reduziert, je mehr Fahrten mit Begleitung stattgefunden haben. Da das Mindestalter für den Erwerb des Führerausweises für Personenwagen nicht angehoben werden soll, kann künftig der Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden. Zudem ist es für gewisse Berufsausbildungen erforderlich, den Führerausweis bereits mit 18 zu haben. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Altersjahr erwerben, gilt die heutige Regelung weiterhin.

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK beauftragt, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser neuen Regelung ihre Auswirkungen zu evaluieren und anschliessend einen Bericht über die Ergebnisse der Evaluation zu veröffentlichen sowie ihm einen Antrag für das weitere Vorgehen zu stellen.

Weitere Änderungen


Für Motorradfahrer: Kein Direkteinstieg mehr in die unbeschränkte Kategorie A


Wer die leistungsstärksten Motorräder fahren will, muss künftig zuerst mindestens 2 Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Direkteinstieg in die stärkeren Motorradkategorien ist künftig nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind, wie Motorradmechaniker, Polizisten oder Verkehrsexperten.

Einführung der Motorrad-Kategorien gemäss EU-Richtlinien


Die schweizerischen Kategorien sollen mit jenen der EU harmonisiert werden, zudem soll das Mindestalter auf EU-Niveau gesenkt werden. Künftig sollen Motorräder der 125-er-Klasse bereits ab 16 Jahren geführt werden dürfen (heute in der Schweiz: ab 18 Jahren). Die neue EU-Klasse AM beinhaltet das Recht, Kleinmotorräder zu führen (Höchstgeschwindigkeit 45 km/h, Hubraum maximal 50 cm3 oder Leistung 4 kW). Sie wird in die Unterkategorie A1 integriert. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre (heute in der Schweiz: 16 Jahre).

Keine Änderung gibt es beim Mindestalter für die Kategorie A beschränkt auf 35 kW (EU=A2),

das bei 18Jahren bleibt.

Unbefristete Gültigkeit von Ausbildungen und Prüfungen

 
Einmal absolvierte Ausbildungen (wie der Kurs Verkehrskunde, die praktische Grundschulung für Motorradfahrer) und bestandene Prüfungen (Theorieprüfung, praktische Prüfung)

gelten neu grundsätzlich unbefristet.

Umtausch des blauen Papierführerausweises

 
Die alten Führerausweise mit ihren z.T. stark von den heutigen Kategorien abweichenden Inhalten

verursachen erhebliche Kosten in den Datensystemen und sollen deshalb abgelöst werden.

Die Inhaber von blauen Papierführerausweisen haben die Pflicht, diesen bis spätestens am 31. Januar 2024 gegen einen Ausweis im Kreditkartenformat umzutauschen.

Danach verliert der Papierführerausweis als «Legitimationsdokument» seine Wirkung,

nicht aber die Fahrberechtigung selber.

Verzicht auf den Automateneintrag


Wer heute die praktische Prüfung in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ablegt, darf danach nur solche Fahrzeuge führen. Künftig wird in solchen Fällen keine Beschränkung mehr im Führerausweis eingetragen. Inhaber von bisherigen Führerausweisen können die Entfernung der Beschränkung beim zuständigen Strassenverkehrsamt beantragen. Die Entfernung wird gewährt, wenn keine gesundheitlichen Probleme dagegensprechen (wie z.B. bei Personen, die nicht in der Lage sind, eine Fusskupplung zu bestätigen).

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


Die Neuerungen betreffend die Weiterausbildung treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

Wer also den Führerausweis auf Probe ab diesem Datum in den definitiven, unbefristeten Führerausweis umtauscht, braucht nur noch die auf einen Tag verkürzte Weiterausbildung nachzuweisen.

Dies gilt auch für Personen, die den ersten Weiterausbildungstag nach bisherigem Recht absolviert haben.

Das Mindestalter von 17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises für Personenwagen

tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Ebenso das tiefere Mindestalter für die Motorradkategorien und die Aufhebung des Direkteinstiegs

auf die leistungsstärksten Motorräder.

Dies bedeutet, dass Inhaber des Führerausweises der Kategorie A1, die in diesem Zeitpunkt zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung sofort 125-er Motorräder führen dürfen.

Ab 1. Januar 2021 sind einmal absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen neu

grundsätzlich unbefristet gültig.

Am 1. Februar 2019 tritt der Verzicht auf den Automateneintrag in Kraft.



 

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